Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

ElbCrew GmbH
mit Sitz in [21073 Hamburg, Am Grasbrookpark 1a], eingetragen im Handelsregister unter HRB 167210,
(nachfolgend „Projektbevollmächtigter“)

und

{Firma:value}
{Vorname:value} {Nachname:value}

mit Sitz in [{PLZ:value} {Ort:value}, {Anschrift:value}] {HRB:value},
Dokument: {Ausweis hochladen:value}
(nachfolgend „Kooperationspartner“)

(nachfolgend beide Parteien auch bezeichnet als „Partei“ oder „Parteien“)


Präambel

Die Parteien beabsichtigen die Durchführung eines gemeinsamen Projekts im Zusammenhang mit [ausführliche Projektbeschreibung*] (nachfolgend „Zweck“).

Der Projektbevollmächtigte beabsichtigt, für den vorstehend Projekt dem Kooperationspartner vertrauliche Informationen gemäß nachstehender Ziffer 1 zur Verfügung zu stellen. Dem Kooperationspartner ist bewusst, dass diese vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind, seitens des Projektbevollmächtigtes durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und an denen ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung besteht.* Sofern eine vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.


Definitionen

Projektbevollmächtigte: Als Projektbevollmächtigte wird die natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche die rechtmäßige Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis hat.

Kooperationspartner: Als Kooperationspartner wird die natürliche oder juristischer Person bezeichnet, gegenüber welcher das Geschäftsgeheimnis offengelegt wird. Der Kooperationspartner hat keinerlei Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis und ist nicht berechtigt, dass Geschäftsgeheimnis entgegen der Vereinbarung zu nutzen oder offenzulegen. Durch die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses wird der Kooperationspartner nicht zum Projektbevollmächtigte im Sinne der vorstehenden Definition.

Offenlegung: Bezeichnet das Eröffnen des Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem Dritten. Offenlegung bedeutet nicht Öffentlichkeit.

1. Vertrauliche Informationen

1.1 Als Projektbevollmächtigte wird die natürliche oder juristischer Person bezeichnet, die Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis hat. Als Kooperationspartner wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, gegenüber welcher das Geschäftsgeheimnis offengelegt wird. Der
Kooperationspartner hat keinerlei Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis und ist nicht berechtigt, dass Geschäftsgeheimnis entgegen der Vereinbarung zu nutzen oder offenzulegen. Offenlegung bezeichnet das Eröffnen des Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem Dritten. Offenlegung bedeutet nicht Öffentlichkeit.

1.2 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Projektbevollmächtigte an den Kooperationspartner oder einem mit dem Kooperationspartner im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:

1.2.1 Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten), analoge und digitale personenbezogene Daten;

1.2.2 Jegliche Unterlagen und Informationen des Projektbevollmächtigtes, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;

1.2.3 das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt.

1.3 Keine vertrauliche Informationen sind solche Informationen,

1.3.1 die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Projektbevollmächtigte bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

1.3.2 die dem Kooperationspartner bereits vor der Offenlegung durch den Projektbevollmächtigte und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

1.3.3 die von dem Kooperationspartner ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von dem Projektbevollmächtigte selber gewonnen wurden; oder

1.3.4 die der Kooperationspartner von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder
zugänglich gemacht werden.

2. Geheimhaltungspflichten

Der Kooperationspartner verpflichtet sich,

2.1 die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;

2.2 die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Kooperationspartner sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden;

2.3 die vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO);

2.4 sofern der Kooperationspartner aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertraulichen Informationen offenzulegen, den Projektbevollmächtigte (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Projektbevollmächtigte erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.

3. Rückgabe bzw. Löschung der vertraulichen Informationen*

3.1 Auf Aufforderung des Projektbevollmächtigtes sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des in der Präambel beschriebenen Zwecks ist der Kooperationspartner verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von
zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Projektbevollmächtigte vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.

3.2 Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten vertraulichen Informationen, dass die vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (z.B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).

3.3 Ausgenommen hiervon sind – neben vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i.S.d. Ziffer 3.1 besteht – vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden; hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten (z.B. Personal- oder Kundennummern), welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten Informationen herzustellen.

3.4 Auf Verlangen des Projektbevollmächtigtes hat der Kooperationspartner schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Projektbevollmächtigtes vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

4. Eigentumsrechte an den vertraulichen Informationen

4.1 Der Projektbevollmächtigte hat, unbeschadet der Rechte, die er nach dem GeschGehG hat, hinsichtlich der vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Projektbevollmächtigte behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der Kooperationspartner erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den oben beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens.

4.2 Der Kooperationspartner hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“*) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

5. Vertragsstrafe

Verletzt der Kooperationspartner oder Mitarbeiter des Kooperationspartners oder sonstige Personen, für die der Kooperationspartner gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten, so vereinbaren die Parteien die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe durch den Kooperationspartner an den Projektbevollmächtigte in angemessener Höhe, wobei der Projektbevollmächtigte die Höhe nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann.* Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
* Alternativ könnten auch betragsmäßig festgelegten Pönalen bestimmt werden (die AGB-rechtliche Zulässigkeit ist allerdings fraglich).

6. Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und endet fünf Jahre nach Beendigung des Informationsaustausches zum vorgenannten Zweck. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung dieser Vereinbarung unberührt. Sie gilt auch dann, wenn kein weiterer Vertrag im Zusammenhang mit dem Zweck geschlossen wird.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen in ihrer Durchführung und Auslegung deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Hamburg, Deutschland.

* Für Streitigkeiten um Know-How sind ausschließlich Landgerichte zuständig, der sog. „fliegende Gerichtsstand“ wird abgeschafft. Die Länder können hierfür Spezialkammern einrichten. Alternativ können sich die Parteien auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einigen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Die vorliegende Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zum oben genannten Zweck. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Schriftform nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Klausel.

8.2 Sollte in dieser Vereinbarung eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.